Wer als „Feind“ zu definieren war, unterlag in einem totalitären System wie der DDR der Definitionsmacht der SED-Führung und ihrer Sicherheitsorgane. Konstruierte Feindbilder, vage ideologische Vorgaben sowie „Gummiparagraphen“ im Strafrecht ermöglichten es dem MGB mit Unterstützung des MfS, vermeintliche oder tatsächliche Kritiker des SED-Regimes willkürlich zu verfolgen.

Mit dem auf dem sowjetischen Strafrecht basierenden Generalvorwurf der „Spionage“ konnten Kritiker der schlechten Lebens- und Arbeitsbedingungen ebenso verfolgt werden wie Agenten westlicher Geheimdienste. Dabei kam es nicht auf die objektiv festgestellte Schuld des Einzelnen an, bereits eine willkürliche Behauptung konnte für die Betroffenen das Todesurteil bedeuten.

Dabei ermittelten die kommunistischen Geheimdienste auch gegen Menschen, die bereits von den Nationalsozialisten verfolgt worden waren. Jedoch schützte sie ihr Schicksal nicht vor der erneuten Repression. Unter den vermeintlichen „Spionen“ befanden sich aber auch Personen die an NS-Verbrechen beteiligt waren, was bei ihrer Verurteilung durch die SMT jedoch keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielte.

Sitz des SMT Thüringen und Gefängnis in Weimar, Carl-von-Ossietzky-Straße, 2005.
Kapitel 7